OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.12.2014
VII-Verg 24/14
Normen:
GWB § 100 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VgV § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Düsseldorf, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VK -21/2013 - L

Ermittlung des Auftragswerts eines Vergabeverfahrens betreffend die Verwertung gesammelter Alttextilien und Altschuhe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 24/14

DRsp Nr. 2015/14692

Ermittlung des Auftragswerts eines Vergabeverfahrens betreffend die Verwertung gesammelter Alttextilien und Altschuhe

Der Auftragswert der Verwertung gesammelter Alttextilien und Altschuhe für einen bestimmten Zeitraum ist zu ermitteln, indem die angenommene Menge mit dem mutmaßlich zu erzielenden Verwertungserlös zu multiplizieren und hiervon die an den Auftraggeber zu leistende Zahlung in Abzug zu bringen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. Juni 2014, VK -21/2013 - L, aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antraggegnerin werden der Antragsstellerin auferlegt. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 100 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; VgV § 2 Abs. 1;

Gründe

A.