BFH - Urteil vom 16.12.2009
II R 15/09
Normen:
BewG § 138 Abs. 4; BewG § 145 Abs. 3 S. 1, 2; BauGB § 196 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1831/2007

Ermittlung des Bodenrichtwerts für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland; Erhöhung des Bodenrichtwerts um einen Zuschlag für Erschließungskosten durch das Finanzamt

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen II R 15/09

DRsp Nr. 2010/6225

Ermittlung des Bodenrichtwerts für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland; Erhöhung des Bodenrichtwerts um einen Zuschlag für Erschließungskosten durch das Finanzamt

Normenkette:

BewG § 138 Abs. 4; BewG § 145 Abs. 3 S. 1, 2; BauGB § 196 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und die Beigeladene sind Miterbinnen nach der im April 2005 verstorbenen Erblasserin. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) stellte den Grundbesitzwert eines zum Nachlass gehörenden, in X gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten und erschließungsbeitragsfreien Grundstücks gesondert und einheitlich auf 88.500 EUR fest und rechnete diesen Wert den Miterbinnen je zur Hälfte zu. Es handelt sich dabei um den Wert für das fiktiv unbebaute Grundstück, da er den nach § 145 Abs. 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (BewG) ermittelten Grundstückswert (43.470 EUR) übersteigt und daher nach § 146 Abs. 6 BewG anzusetzen ist. Das FA ermittelte den Wert von 88.500 EUR, indem es den vom Gutachterausschuss für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland auf den 1. Januar 1996 ermittelten Bodenrichtwert von 350 DM (178,95 EUR) je qm um 50 DM (25,56 EUR) je qm erhöhte und den sich daraus ergebenden Zwischenwert gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG um 20 v.H. ermäßigte.