I.
Die Parteien streiten um restliches Architektenhonorar.
Die Beklagten betreiben ein Architekturbüro. Sie waren von der Stadt Bad K. mit der Planung und Errichtung des Bauvorhabens "...parkhaus Bad K." beauftragt worden. Sie haben ihrerseits dem Kläger mit mündlichem Architektenvertrag die Architektenleistungen gemäß § 15 II Nr. 2-9 HOAI (Leistungsphasen 2 - 9) für die Freianlagen übertragen.
Mit seiner Klage machte der Kläger in erster Instanz restliches Honorar in Höhe von 70.450,00 DM (36.020,51 EUR) nebst Zinsen geltend.
Der Kläger ermittelte sein Gesamthonorar unter Zugrundelegung der Honorarzone IV gemäß § 17 HOAI in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991 (BGBl. I S. 533).
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