OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.08.2014
VII-Verg 15/14
Normen:
VgV § 2 Nr. 1 lit. b; VgV § 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VK-38/2013-L

Ermittlung des Schwellenwerts eines Interimsauftrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen VII-Verg 15/14

DRsp Nr. 2014/16149

Ermittlung des Schwellenwerts eines Interimsauftrages

Ein Interimsauftrag für das Stellen von zwei Krankentransportwagen für den Regelbedarf sowie eines weiteren Fahrzeugs für den Spitzenbedarf für fünf Monate erreicht nicht den Schwellenwert in Höhe von 200.000 EUR gem. § 2 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 VGV.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. März 2014 (VK-38/2013-L) aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig abgelehnt.

Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die in diesem Verfahren entstandenen Aufwendungen der Antragsgegnerin und des Beigeladenen zu tragen.

Im Verfahren vor der Vergabekammer war die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für die Antragsgegnerin und die Beigeladene notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 25.000 Euro

Normenkette:

VgV § 2 Nr. 1 lit. b; VgV § 2 Nr. 2;

Gründe