BGH - Urteil vom 07.04.2022
I ZR 5/21
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
GRUR 2022, 837
MDR 2022, 780
WRP 2022, 720
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 82/18
OLG Düsseldorf, vom 10.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 38/19

Ermittlung des Verkehrsverständnisses der Werbung mit der Angabe Kinderzahnärztin in Verbindung mit der Bezeichnung Kieferorthopädin; Irreführende objektiv richtige Angabe

BGH, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen I ZR 5/21

DRsp Nr. 2022/6508

Ermittlung des Verkehrsverständnisses der Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" in Verbindung mit der Bezeichnung "Kieferorthopädin"; Irreführende objektiv richtige Angabe

Das vom Tatgericht ermittelte Verkehrsverständnis, nach dem die angesprochenen Verkehrskreise bei einer Werbung mit der Angabe "Kinderzahnärztin" in Verbindung mit der Bezeichnung "Kieferorthopädin" erwarten, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung einer solchen Fehlvorstellung ist es der Zahnärztin zuzumuten, auf andere Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 2020 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2 und hinsichtlich des Klageantrags 2 b zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

1. 2. a) b) 3.