OLG Celle - Urteil vom 04.09.2001
16 U 3/01
Normen:
BGB § 839 ; BauGB § 192 § 194 ; WertV § 3 § 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 347
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 379/00

Ermittlung des Verkehrswerts gem. § 194 BauGB

OLG Celle, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 16 U 3/01

DRsp Nr. 2002/11933

Ermittlung des Verkehrswerts gem. § 194 BauGB

»1. Zur Frage, inwieweit Entwicklungschancen bei der Ermittlung des Verkehrswerts gem. § 194 BauGB zu berücksichtigen sind, die von einer Gestaltungsentscheidung des Eigentümers abhängen.2. Wertverbessernde Maßnahmen, die von einer individuellen Willensentscheidung und Ausnutzung eines Gestaltungsspielraumes abhängen, hängen nicht unmittelbar mit dem Ist-Zustand zusammen und müssen deshalb von dem Gutachterausschuss bei der Ermittlung des Verkehrswertes gem. § 194 Baugesetzbuch nicht dargestellt und sodann bewertet werden.«

Normenkette:

BGB § 839 ; BauGB § 192 § 194 ; WertV § 3 § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht auch nach Klagabweisung durch das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres Vortrages erster Instanz weiter Schadensersatzansprüche gegen das beklagte Land mit der Begründung geltend, das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises ####### vom 17. Dezember 1997 (Bl. 7 - 30 d. A.) sei amtspflichtwidrig fehlerhaft erstellt.