OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.03.2018
10 A 2580/16
Normen:
VwVfG NRW § 36 Abs. 1; DSchG NRW § 1 Abs. 1; DSchG NRW § 8 Abs. 1; DSchG NRW § 9 Abs. 1 Buchst. a); DSchG NRW § 9 Abs. 2 Buchst. a);
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2233/15

Erneuerung der Dachgeschossfenster einer Villa aus Holz statt aus Kunststoff als Nebenbestimmung der denkmalrechtlichen Erlaubnis; Erhaltungsverpflichtung des Eigentümers

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.03.2018 - Aktenzeichen 10 A 2580/16

DRsp Nr. 2018/4324

Erneuerung der Dachgeschossfenster einer Villa aus Holz statt aus Kunststoff als Nebenbestimmung der denkmalrechtlichen Erlaubnis; Erhaltungsverpflichtung des Eigentümers

1. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.2. In Ermangelung einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen lassen sich Nebenbestimmungen zu einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nur auf § 36 Abs. 1 VwVfG NRW stützen. Danach darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.