VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.07.2007
5 S 2103/06
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 3 Abs. 3 S. 1; BauGB § 3 Abs. 2 S. 2; BauGB § 4a Abs. 3 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 11 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2007, 1938
BRS 71 Nr. 28
DÖV 2008, 168
ZfBR 2008, 505
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1328/05

Erneutes Erfordernis der Beteiligung nach Abtrennung eines Teils des Plangebiets; Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs; Abwägungsgebot bei vereinzeltem Abweichen vom Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 5 S 2103/06

DRsp Nr. 2008/7931

Erneutes Erfordernis der Beteiligung nach Abtrennung eines Teils des Plangebiets; Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs; Abwägungsgebot bei vereinzeltem Abweichen vom Bebauungsplan

1. Wird im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach erfolgter förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung ein Teil des Plangebiets abgetrennt, bedarf es der erneuten Beteiligung hinsichtlich des ansonsten unverändert bleibenden Entwurfs des Restplans, wenn eine Änderung des Planentwurfs für das abgetrennte Teilgebiet absehbar ist und deshalb - wegen des möglicherweise veränderten Gewichts der abzuwägenden Belange - neue Anregungen hinsichtlich des Restplans veranlasst sein können. 2. Neue Anregungen kommen in Betracht, wenn in dem abgetrennten Gebietsteil eine dem Zentrenkonzept der Gemeinde möglicherweise widersprechende innenstadtrelevante Einzelhandelsnutzung zugelassen, im verbleibenden Plangebiet aber ausgeschlossen bleiben soll. 3. In der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs muss der Dienstraum bezeichnet werden, in dem die Planunterlagen zur Einsicht bereit liegen. 4. Ein das Zentrenkonzept bzw. Gewerbeflächenkonzept einer Gemeinde umsetzender Bebauungsplan ist nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde zuvor von diesem Konzept in Einzelfällen abgewichen ist.