OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.11.2018
6 E 379/18
Normen:
GVG § 17 Abs. 2; VwGO § 40;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 6553/15

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht; Ablehnung einer Verweisung an das Zivilgericht wegen eines ebenfalls in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen 6 E 379/18

DRsp Nr. 2018/17888

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht; Ablehnung einer Verweisung an das Zivilgericht wegen eines ebenfalls in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruchs

Zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und zur Ablehnung einer (Teil )Verweisung an das Zivilgericht wegen des insoweit ebenfalls in Betracht kommenden Amtshaftungsanspruchs

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Normenkette:

GVG § 17 Abs. 2; VwGO § 40;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 GVG den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.