VGH Bayern - Beschluss vom 23.08.2018
5 CE 18.1677
Normen:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; UnterbrG Art. 7 Abs. 1 S. 2; UnterbrG Art. 3; UnterbrG Art. 7 Abs. 3 S. 1; FamFG § 312;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 234
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 E 18.3437

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Anspruchs auf Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörde zur Beauftragung eines Arztes für Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Tochter

VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 5 CE 18.1677

DRsp Nr. 2018/14851

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs i.R.e. Anspruchs auf Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörde zur Beauftragung eines Arztes für Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens über den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Tochter

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

VwGO § 40 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; UnterbrG Art. 7 Abs. 1 S. 2; UnterbrG Art. 3; UnterbrG Art. 7 Abs. 3 S. 1; FamFG § 312;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verwiesen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend ist im Hinblick auf die Beschwerdebegründung auszuführen:

a) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).