Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
1. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verwiesen (§
Ergänzend ist im Hinblick auf die Beschwerdebegründung auszuführen:
a) Gemäß §
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