OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.09.2023
13 E 557/23
Normen:
VwGO § 68 Abs. 1 S. 2; VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; IfSG § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 03.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2672/21

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte durch die aufdrängende Sonderzuweisung; Entschädigungszahlungen wegen genereller Betriebsschließungen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 13 E 557/23

DRsp Nr. 2023/12352

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte durch die aufdrängende Sonderzuweisung; Entschädigungszahlungen wegen genereller Betriebsschließungen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Juli 2023 geändert und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 68 Abs. 1 S. 2; VwGO § 173 S. 1; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; IfSG § 28 Abs. 1;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.