VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.05.2023
3 S 192/22
Normen:
LBO BW § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 6142/22

Errichtung einer Balkonanlage im Erdgeschoss und Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme; Wahrung des quantitativen und qualitativen Charakters als Doppelhaus; Ausschluss der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2023 - Aktenzeichen 3 S 192/22

DRsp Nr. 2023/7339

Errichtung einer Balkonanlage im Erdgeschoss und Obergeschoss des Wohnhauses auf dem Grundstück i.R.d. Gebots der Rücksichtnahme; Wahrung des quantitativen und qualitativen Charakters als Doppelhaus; Ausschluss der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen

Eine Doppelhausbebauung kann zwar eine rechtliche Sondersituation darstellen, die eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange trotz einer Unterschreitung der gebotenen Abstandsflächen ausschließt und die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO rechtfertigt. Dies setzt jedoch voraus, dass der quantitative und qualitative Charakter als Doppelhaus, d.h. als einer verträglich und abgestimmt aneinandergebauten baulichen Einheit, gewahrt bleibt (Fortführung von VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - juris).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2023 (3 K 6142/22) - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

LBO BW § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.