Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 3 Doppelwohnhäusern bestehenden Wohnanlage. Für jedes der 3 Doppelwohnhäuser ist eine Person zum Verwalter bestellt.
In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vom 21. April 1982 heißt es unter anderem:
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