VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.12.2014
5 S 1444/14
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2; BImSchG § 50 S. 2; LHG § 3 Abs. 1 S. 1; PBefG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 5

Ersatz einer nachvollziehbaren Begründung der von einer Planfeststellungsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 5 S 1444/14

DRsp Nr. 2015/2154

Ersatz einer nachvollziehbaren Begründung der von einer Planfeststellungsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung

1. Der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass sich keine andere Alternative als die vom Vorhabenträger beantragte "als eindeutig vorzugswürdig aufgedrängt" habe, vermag eine nachvollziehbare Begründung der von der Planfeststellungsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu ersetzen.2. Die eingeschränkte gerichtliche Kontrolle der eigentlichen (endgültigen) Auswahlentscheidung ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen hat. Ihre Pflicht zur Ermittlung, Bewertung und Gewichtung einzelner Belange ist im Rahmen der Variantenprüfung in keiner Weise zurückgenommen.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage - 5 S 1443/14 - der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10. Juni 2014 für den Neubau der Straßenbahn im Neuenheimer Feld ("Universitätslinie" - Jahnstraße, Kirschnerstraße, Hofmeisterweg, Tiergartenstraße und Straße Im Neuenheimer Feld) wird angeordnet.