BGH - Urteil vom 21.02.1992
V ZR 268/90
Normen:
BGB §§ 249, 252, 463 ;
Fundstellen:
BB 1992, 952
BGHR BGB § 249 Vermögensschaden 9
BGHR BGB § 253 Normzweck 2
BGHR BGB § 463 Nutzungsentgang 1
BGHZ 117, 260
DB 1992, 1770
DRsp I(123)360a
LM H. 8/92 § 249 [A] BGB Nr. 95
MDR 1992, 579
NJW 1992, 1500
NJW-RR 1992, 842
WM 1992, 921
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Baden-Baden,

Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile einer Wohnung

BGH, Urteil vom 21.02.1992 - Aktenzeichen V ZR 268/90

DRsp Nr. 1992/396

Ersatz entgangener Gebrauchsvorteile einer Wohnung

»Der Käufer kann für den vorübergehenden Entzug der Möglichkeit, den gekauften Wohnraum zu benutzen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn der Raum für seine Lebensführung von zentraler Bedeutung war und er ihn auch selbst bewohnen wollte.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 252, 463 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 11. Oktober 1983 verkauften die Beklagten der Klägerin ein Hausgrundstück. Sie versicherten im Vertrag, ihnen seien keine versteckten Mängel bekannt. Im übrigen wurde " jegliche Gewährleistung für den baulichen Zustand" ausgeschlossen. Die Übergabe erfolgte im November 1983.

Im Jahre 1987 stellte die Klägerin den Eintritt von Feuchtigkeit in die im Kellergeschoß befindliche Einliegerwohnung fest. Nach Einholung eines Gutachtens zur Schadensursache hat sie behauptet, die Feuchtigkeit sei auf das Fehlen einer Außenisolierung der Kellerwände zurückzuführen. Dies sei den Beklagten bekannt gewesen.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Erstattung der Kosten der Schadensbehebung von 62.160,50 DM und auf eine Entschädigung von 7.800 DM wegen der Nichtbenutzbarkeit der Einliegerwohnung von Juli 1987 bis August 1989 in Anspruch genommen.