Mit notariellem Vertrag vom 11. Oktober 1983 verkauften die Beklagten der Klägerin ein Hausgrundstück. Sie versicherten im Vertrag, ihnen seien keine versteckten Mängel bekannt. Im übrigen wurde " jegliche Gewährleistung für den baulichen Zustand" ausgeschlossen. Die Übergabe erfolgte im November 1983.
Im Jahre 1987 stellte die Klägerin den Eintritt von Feuchtigkeit in die im Kellergeschoß befindliche Einliegerwohnung fest. Nach Einholung eines Gutachtens zur Schadensursache hat sie behauptet, die Feuchtigkeit sei auf das Fehlen einer Außenisolierung der Kellerwände zurückzuführen. Dies sei den Beklagten bekannt gewesen.
Die Klägerin hat die Beklagten auf Erstattung der Kosten der Schadensbehebung von 62.160,50 DM und auf eine Entschädigung von 7.800 DM wegen der Nichtbenutzbarkeit der Einliegerwohnung von Juli 1987 bis August 1989 in Anspruch genommen.
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