Die Klägerin erbrachte für die Beklagte Estricharbeiten. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Sie verlangt die Bezahlung einer unstreitigen Restforderung von 11.423,72 DM. Die Beklagte verweigert die Zahlung mit der Begründung, ihr stehe ein Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten, Minderung und Schadensersatz wegen Unebenheiten des Estrichs in gleicher Höhe zu.
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