BGH - Beschluss vom 22.08.2018
VIII ZR 287/17
Normen:
WoBindG § 9 Abs. 1; WoBindG § 9 Abs. 7; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
MietRB 2019, 7
NJW-RR 2018, 1418
NZM 2018, 947
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 95/16
LG Berlin, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 69/17

Ersatzanspruch der für die Einzugsrenovierung entstandenen Kosten hinsichtlich Wirksamkeit einer individualvertraglichen Übertragung einer Anfangsrenovierung auf den Mieter im preisgebundenen Wohnraum

BGH, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen VIII ZR 287/17

DRsp Nr. 2018/15871

Ersatzanspruch der für die Einzugsrenovierung entstandenen Kosten hinsichtlich Wirksamkeit einer individualvertraglichen Übertragung einer Anfangsrenovierung auf den Mieter im preisgebundenen Wohnraum

Eine Vereinbarung, nach der der Mieter oder für ihn ein Dritter mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung eine einmalige Leistung wie die Renovierung der Wohnung zu erbringen hat, ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 des § 9 WoBindG, unwirksam. Diese Regelung soll verhindern, dass der Mieter im Wege einer Einmalleistung für die Anmietung der Wohnung einen (Kosten)Aufwand erbringen muss, der über die höchstzulässige (Kosten-)Miete hinausgeht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

WoBindG § 9 Abs. 1; WoBindG § 9 Abs. 7; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe

I.

Der Vater der Klägerin war seit dem 1. Oktober 2010 Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung der Beklagten in Berlin, welche bei Übergabe unrenoviert war. In einem von ihm am Tag vor der Unterzeichnung des Mietvertrags gegengezeichneten Schreiben der Beklagten ist folgendes ausgeführt: