»Zutreffend geht das BerGer. davon aus, daß § 2 VGB näher bestimmt, was unter »versicherten Sachen« in § 5 Nr. 2 c VGB zu verstehen ist. Danach ist das Gebäude mit seinen Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert.
Durch die Verwendung der Begriffe »Bestandteile« und »Zubehör« scheint der Versicherer auf §§ 93 ff. BGB verweisen zu wollen (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl., H II Rdn. 1). Dennoch kann bei der Auslegung des Begriffs »Bestandteile« eines Gebäudes nicht ohne jede Einschränkung auf § 95 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (OLG Hamm, VersR 1983, 285).
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