LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.11.2020
5 SA 152/19
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1722/16

Ersatzfähigkeit eines Schadens aus UrheberrechtsverletzungKopieren von Excel-Dateien als Verletzung des VervielfältigungsrechtesNur Ersatz des tatsächlichen Schadens nach dem UrhGVerstöße gegen den unlauteren Wettbewerb kein Auslöser für urheberrechtliche SchadensersatzansprücheAuslegung einer Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.11.2020 - Aktenzeichen 5 SA 152/19

DRsp Nr. 2021/902

Ersatzfähigkeit eines Schadens aus Urheberrechtsverletzung Kopieren von Excel-Dateien als Verletzung des Vervielfältigungsrechtes Nur Ersatz des tatsächlichen Schadens nach dem UrhG Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb kein Auslöser für urheberrechtliche Schadensersatzansprüche Auslegung einer Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Bei einer widerrechtlichen Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Ersatzfähig ist aber nur ein Schaden, welcher dem Verletzten tatsächlich entstanden ist. 2. Eine Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Lauf mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, kann dahingehend auszulegen sein, dass sie auch Ansprüche aus Vorsatzhaftung erfasst.

1. Das Versäumnis-Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. August 2020 - 5 Sa 152/19 - wird aufrechterhalten.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Tatbestand: