BGH - Urteil vom 13.09.2001
VII ZR 392/00
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 86
BauR 2002, 86
NJW 2002, 141
NJW 2002, 141
NZBau 2002, 31
NZBau 2002, 31
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Ersatzfähigkeit von Gutachter- und Mängelbeseitigungskosten

BGH, Urteil vom 13.09.2001 - Aktenzeichen VII ZR 392/00

DRsp Nr. 2001/16195

Ersatzfähigkeit von Gutachter- und Mängelbeseitigungskosten

»Zur Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelbeseitigungskosten.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Vorschuß auf Mängelbeseitigungskosten, Planungs- und Sachverständigenkosten, hilfsweise Schadensersatz geltend.

Der Kreis N. beauftragte die Firma Josef B. mit Arbeiten am Flachdach eines Schulgebäudes. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Auftragnehmerin. Der Kreis N. hat seine Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten. Diese hat Klage auf Zahlung von 150.386,16 DM nebst Zinsen mit der Behauptung erhoben, die Leistungen der Beklagten seien mangelhaft. Sie hat 140.374,50 DM Sanierungskosten, 4.036,35 DM Architektenkosten und 5.975,31 DM Gutachterkosten verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 25.000 DM Vorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten verurteilt. Im übrigen ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden.

Der Senat hat die Revision der Klägerin angenommen, soweit sie ihren weitergehenden Anspruch auf Ersatz von Sanierungskosten (115.374,50 DM) und den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe: