VGH Hessen - Urteil vom 25.05.2000
4 N 2660/91
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3, 5, 6, § 30 ; BNatSchG § 8 ; HeNatG §§ 5, 6;
Fundstellen:
BauR 2001, 841

Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft)

VGH Hessen, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 4 N 2660/91

DRsp Nr. 2001/9934

Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft)

»1. Eine Bauleitplanung ist nichtig, wenn das Planungsergebnis der aus den Planaufstellungsvorgängen zu entnehmenden Planungsabsicht nicht entspricht (wie Hess. VGH, Beschluß vom 25.8.1994 - 4 N 796/92 - HessVGRspr. 1995, S. 75). 2. Zur Bedeutung der Ausgestaltung der Verkehrsfläche einer Straße nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen (Teil: Querschnitte RAS-Q) für die Abwägung im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans. 3. Die Änderung des Flächennutzungsplans durch Darstellung eines Gebiets als ökologisch wertvolle Fläche ist keine Ersatzmaßnahme, die einen Ausgleich für mit dem Vollzug eines Bebauungsplanes verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft darstellt. Eine Kompensation kann nur durch eine rechtliche Aufwertung von Flächen durch entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan bzw. durch die Übertragung des Ausgleichs auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren erfolgen. 4. Auch auf der Grundlage des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 8.12.1986 - BauGB 1987 - war der Ausgleich für mit dem Vollzug eines Bebauungsplans verbundene Eingriffe in Natur und Landschaft außerhalb des Plangebiets durch einen zweiten Bebauungsplan zulässig.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3, 5, 6, § 30 ; BNatSchG § 8 ; HeNatG §§ 5, 6;
Fundstellen
BauR 2001, 841