OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.05.2023
11 B 106/23.AK
Normen:
FStrG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 1;

Ersatzneubau der Talbrücke Büschergrund als planfeststellungsbedürftige Änderung einer Bundesfernstraße; Gewährung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Freudenberg und Zulassung einer Ausnahme von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2023 - Aktenzeichen 11 B 106/23.AK

DRsp Nr. 2023/6807

Ersatzneubau der Talbrücke Büschergrund als planfeststellungsbedürftige Änderung einer Bundesfernstraße; Gewährung einer naturschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans Freudenberg und Zulassung einer Ausnahme von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 11 D 16/23.AK gegen die Plangenehmigung des Antragsgegners vom 22. August 2022 für die Bauzeitliche Verrohrung des Fließgewässers Wending und ihrer Ufer im Abschnitt der A 45-Talbrücke Büschergrund und den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 2022 auf Erteilung von naturschutzrechtlichen Befreiungen von den Verboten des Landschaftsplans Freudenberg und einer naturschutzrechtlichen Ausnahme von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes für das Vorhaben Ersatzneubau der Talbrücke Büschergrund im Zuge der A45 zwischen Anschlusstelle Freudenberg und Autobahnkreuz Olpe-Süd wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FStrG § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UVPG § 2 Abs. 6 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag hat insgesamt Erfolg.

I. Er ist zulässig.