AG Bonn - Urteil vom 29.09.2011
103 C 10/11
Normen:
BGB § 249; VVG § 115; StVG § 7; BGB § 823 Abs. 1;

Ersatzpflicht von Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der notwendigen Reparaturmaßnahmen einschließlich der Verzögerung durch eine Falschlieferung

AG Bonn, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 103 C 10/11

DRsp Nr. 2013/8629

Ersatzpflicht von Mietwagenkosten für die gesamte Dauer der notwendigen Reparaturmaßnahmen einschließlich der Verzögerung durch eine Falschlieferung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 14 %. (*)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 249; VVG § 115; StVG § 7; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 02.12.2010 in C ereignete.