BGH - Urteil vom 19.03.1998
VII ZR 172/97
Normen:
ZPO § 183 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 183 Zustellungsmangel 2
BauR 1998, 594
MDR 1998, 733
NJW 1998, 1958
Rpfleger 1998, 350
VersR 1999, 381
WM 1998, 1304
ZIP 1998, 862
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Ersatzzustellung an einen Gewerbebehilfen bei nicht vorhandenem Geschäftslokal

BGH, Urteil vom 19.03.1998 - Aktenzeichen VII ZR 172/97

DRsp Nr. 1998/7448

Ersatzzustellung an einen Gewerbebehilfen bei nicht vorhandenem Geschäftslokal

»Hat ein Gewerbetreibender ein besonderes Geschäftslokal in X und wird auf seinen Antrag dorthin adressierte Post an eine Anschrift in Y nachgesandt, so begründet dies nicht den Rechtsschein, er unterhalte in Y ein weiteres besonderes Geschäftslokal, in dem eine Ersatzzustellung an einen Gewerbegehilfen bewirkt werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 183 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Architektenleistungen.

Er führte für die Beklagte Architektenleistungen aus, deren Umfang und Berechnung bestritten ist. Nach Kündigung des Vertrages im Februar 1993 erteilte er im April 1993 für seine bisherige Tätigkeit Schlußrechnung über 956.631,15 DM.