Der Kläger fordert Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Architektenleistungen.
Er führte für die Beklagte Architektenleistungen aus, deren Umfang und Berechnung bestritten ist. Nach Kündigung des Vertrages im Februar 1993 erteilte er im April 1993 für seine bisherige Tätigkeit Schlußrechnung über 956.631,15 DM.
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