»1. Zu den Anforderungen an eine "bebauungsplanersetzende Planung" im Sinne von § 125 Abs. 2BauGB.2. Die planerische Entschließung im Sinne von § 125 Abs. 2BauGB kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms erfolgen.3. Weicht der tatsächliche Ausbau einer beitragsfähigen Erschließungsanlage von der entsprechenden gemeindlichen Planungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2BauGB ab, berührt das die Rechtmäßigkeit der Herstellung nicht, wenn die Abweichung keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen hat.«
Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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