VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2004
2 S 730/04
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 352
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1188/01

Erschließungsbeitrag - Erschlossensein Hinterliegergrundstück, Echtes Hinterliegergrundstück, Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, Vertrauen der Anlieger Schutzwürdigkeit, Satzung Auslegung, Satzung Begründungsmangel

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 2 S 730/04

DRsp Nr. 2007/23724

Erschließungsbeitrag - Erschlossensein Hinterliegergrundstück, Echtes Hinterliegergrundstück, Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, Vertrauen der Anlieger Schutzwürdigkeit, Satzung Auslegung, Satzung Begründungsmangel

»1. Eigentümeridentität, die die Einbeziehung eines "echten" Hinterliegergrundstücks in die Aufwandsverteilung rechtfertigt, ist auch dann gegeben, wenn am Anliegergrundstück lediglich Miteigentum des Alleineigentümers dieses Hinterliegergrundstücks besteht. 2. Bei einem zufahrtslosen Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn (hier Grundstück "in dritter Reihe"), für das der Bebauungsplan Gewerbegebiet festsetzt, aber seine Erreichbarkeit nicht regelt und seine entsprechende bauliche Nutzung weitgehend ausschließt, ist ein "Erschlossensein" im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gegeben, auch wenn es zusammen mit einem "echten" Hinterliegergrundstück bebaut ist. 3. Bei dieser Sachlage ist auch die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung unter dem Gesichtspunkt eines schutzwürdigen Vertrauens der anderen Anlieger der Anbaustraße nicht geboten.«

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.