VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2003
2 S 793/03
Normen:
BauGB § 34 ; BauGB § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2004, 258
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 14.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1997/00

Erschließungsbeitrag - unbeplante Grundstücke, Erschlossensein, Tiefenbegrenzung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2003 - Aktenzeichen 2 S 793/03

DRsp Nr. 2007/12487

Erschließungsbeitrag - unbeplante Grundstücke, Erschlossensein, Tiefenbegrenzung

»Grundstücke, die mit ihrer gesamten Fläche dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind, sind regelmäßig auch dann insgesamt erschlossen und bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, wenn Teilflächen einer Bebauung mit Blick auf § 34 BauGB nicht zugänglich sind. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung findet wegen Widerspruchs zu der Vorgabe in § 131 Abs. 1 BauGB bei solchen Grundstücken regelmäßig keine Anwendung.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauGB § 131 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung der Beklagten, das unbebaut ist und im Süden an die abgerechnete Erschließungsstraße angrenzt. Diese Straße wurde entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, der das Grundstück des Klägers nicht umfasst, ausgebaut und erstmals endgültig hergestellt.