Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.
Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung der Beklagten, das unbebaut ist und im Süden an die abgerechnete Erschließungsstraße angrenzt. Diese Straße wurde entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, der das Grundstück des Klägers nicht umfasst, ausgebaut und erstmals endgültig hergestellt.
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