VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.04.2005
2 S 2441/04
Normen:
BauGB § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DÖV 2005, 789
NVwZ-RR 2006, 420
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 611/04

Erschließungsbeitrag - Vollständigkeit Verteilungsregelung, Artzuschlag, Mischgebiet, Differenzierungsgebot Reichweite

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2005 - Aktenzeichen 2 S 2441/04

DRsp Nr. 2007/23855

Erschließungsbeitrag - Vollständigkeit Verteilungsregelung, Artzuschlag, Mischgebiet, Differenzierungsgebot Reichweite

»Das in § 131 Abs. 4 BauGB angelegte Differenzierungsgebot erlaubt der Gemeinde, für Mischgebiete einen Artzuschlag vorzusehen, es fordert ihn aber regelmäßig nicht zwingend.«

Normenkette:

BauGB § 131 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber den Erschließungsbeitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 28.9.2001 (geändert durch Bescheid vom 8.10.2001) und vom 19.1.2004 zu Recht stattgegeben.

Der Antrag ist statthaft (vgl. dazu § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der nach § 80 Abs. 6 VwGO geforderte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt und von dieser auch abgelehnt worden. Die in Rede stehenden Bescheide sind nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist.