VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2003
2 S 446/02
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 ; BauGB § 133 Abs. 1 ; BauGB § 130 Abs. 2 ; BauNVO § 23 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VBlBW 2003, 440
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 18.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1481/98

Erschließungsbeitrag: einzelne Erschließungsanlage, Abschnittsbildung, frühere Beitragserhebung, Bestandskraft, Vertrauensschutz, Verwirkung, Erschlossensein eines Grundstück, Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht, Stichstraße, Privatstraße, selbständige Erschließungsanlage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 2 S 446/02

DRsp Nr. 2008/7789

Erschließungsbeitrag: einzelne Erschließungsanlage, Abschnittsbildung, frühere Beitragserhebung, Bestandskraft, Vertrauensschutz, Verwirkung, Erschlossensein eines Grundstück, Grundstücksbegriff im Erschließungsbeitragsrecht, Stichstraße, Privatstraße, selbständige Erschließungsanlage

»1. Auf einem Grundstück, für das der Bebauungsplan eine private Grünfläche (Gartenfläche) festsetzt, kann ein Stellplatzvorhaben oder Garagenvorhaben auch nicht auf Grund des § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1990 - 2 S 36/90 -). 2. Zur erschließungsbeitragsrechtlichen Maßgeblichkeit des Buchgrundstücksbegriffs bei einem aus einer Hausparzelle und einer zugehörigen, nicht selbständig bebaubaren Gartenparzelle bestehenden Gesamtgrundstück.