Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die drei Erschließungsbeitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2005, die - unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlungen - Zahlungsgebote in Höhe von 41.088,61 EUR, 27.795,45 EUR und 4.837,78 EUR enthalten, in Höhe von 73.721,84 EUR angeordnet hat.
Mit Erschließungsvertrag vom 15. Februar 2001 übertrug die Antragsgegnerin die Erschließung des Baugebiets "D." auf die Grundstücks- und Erschließungsgesellschaft E. mbH (GES) als Erschließungsträger. Unter § 3 Abs. 6 des Erschließungsvertrages vereinbarte die Antragsgegnerin mit der GES folgende Regelung:
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