BVerwG - Urteil vom 27.09.2006
9 C 4.05
Normen:
BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1 § 133 Abs. 1 ; BauNVO § 6 Abs. 1, 2 ; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 144 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 126, 378
DVBl 2007, 177
DÖV 2007, 207
NVwZ 2007, 81
ZMR 2007, 227
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 2 S 913/05 - 10.11.2005,
VG Karlsruhe, vom 24.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1367/03

Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche Nutzung; Erreichbarkeit; Zugang; Zufahrt; Heranfahren; Herauffahren; Hindernis; Mauer; Höhenunterschied; Geländeniveau; Erschließungsvorteil; Bebaubarkeit; Gegenrüge; aktenwidrige Feststellungen; maßgeblicher Sachverhalt

BVerwG, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 9 C 4.05

DRsp Nr. 2006/28543

Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Mischgebiet; Wohnnutzung; gewerbliche Nutzung; Erreichbarkeit; Zugang; Zufahrt; Heranfahren; Herauffahren; Hindernis; Mauer; Höhenunterschied; Geländeniveau; Erschließungsvorteil; Bebaubarkeit; Gegenrüge; aktenwidrige Feststellungen; maßgeblicher Sachverhalt

»1. Ein in einem Mischgebiet gelegenes Grundstück ist - vorbehaltlich besonderer Festsetzungen im einschlägigen Bebauungsplan - erschlossen i.S.v. § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wenn die für eine Wohnnutzung ausreichende Möglichkeit gegeben ist, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an das Grundstück heranzufahren und es von dort aus zu betreten. 2. Der ein Erschlossensein begründende Erschließungsvorteil verlangt nicht, dass die Erschließungsanlage dem Mischgebietsgrundstück eine Bebaubarkeit für alle nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen ermöglicht. Ein Erschließungsvorteil liegt vielmehr darin, dass auf dem Grundstück überhaupt eine der nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen genehmigt werden müsste. Unerheblich ist, welche Nutzung auf dem Grundstück tatsächlich bereits verwirklicht ist.