VG Stuttgart - Urteil vom 22.07.2020
15 K 6883/18
Normen:
KAG § 25 Abs. 2; BauGB § 125;

Erschließungsbeitrag; Vorauszahlung; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Vorhandene Straße; Ortsbauplan

VG Stuttgart, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 15 K 6883/18

DRsp Nr. 2021/6241

Erschließungsbeitrag; Vorauszahlung; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Vorteilslage; Vorhandene Straße; Ortsbauplan

Es ist Gemeinden nicht aus Gründen der Belastungsvorhersehbarkeit und -klarheit verwehrt, bei der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage einen technischen Standard für den Eintritt der Vorteilslage zu bestimmen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

KAG § 25 Abs. 2; BauGB § 125;

Tatbestand:

Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks Am D. 46 (Flurstück Nr. 346), Gemarkung B. Flur S., wendet sich gegen die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.

In der Sitzung vom 10.12.2015 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Straßen Am D. (östlicher Teil), Am K. und Dstraße in B.-S. bebauungsplanmäßig auszubauen und den Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Straßen als Abrechnungseinheit zu ermitteln. Dem Beschluss lag folgender Plan vom 11.11.2015 zugrunde:

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