Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks Am D. 46 (Flurstück Nr. 346), Gemarkung B. Flur S., wendet sich gegen die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag.
In der Sitzung vom 10.12.2015 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Straßen Am D. (östlicher Teil), Am K. und Dstraße in B.-S. bebauungsplanmäßig auszubauen und den Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Straßen als Abrechnungseinheit zu ermitteln. Dem Beschluss lag folgender Plan vom 11.11.2015 zugrunde:
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