BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - Aktenzeichen IV C 72.69
DRsp Nr. 1996/26426
Erschließungsbeitragspflicht für Grünanlagen
1. Die Beitragspflicht für eine Grünanlage setzt nicht voraus, daß diese Anlage nach Art vieler moderner Siedlungen optisch eindeutig einem gewissen Baugebiet zugeordnet ist.2. Die Beitragspflicht für eine Grünanlage entfällt, wenn die Anlage nach ihrer Ausdehnung offensichtlich der Bevölkerung der gesamten Gemeinde oder eines ganzen Ortsteils zur Erholung dienen soll oder wenn sie wegen ihres zu geringen Umfanges keinen Erschließungswert hat.3. Die Ausdehnung des für eine Grünanlage in Anspruch genommenen Erschließungsgebietes ergibt sich aus den örtlichen Umständen, insbesondere auch aus der Größe der Grünanlage. Grundstücke, die weiter als etwa 200 m von der Grünanlage entfernt sind, können zu Beiträgen für die Anlage nicht herangezogen werden.
Normenkette:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 3;
Gründe:
I.
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