BVerwG - Urteil vom 21.10.1970
IV C 72.69
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 36, 155
BauR 1971, 119
BayVBl 1971, 348
BBauBl 1971, 479
BRS 37 Nr. 48
Buchholz 406.11 § 127 Nr. 9
DÖV 1971, 389
DVBl 1971, 214
DWW 1971, 123
MDR 1971, 421
VerwRspr 22, 830
ZMR 1971, 283
Vorinstanzen:
VG München - Urteil vom 21.05.1969 M 2170/68,

Erschließungsbeitragspflicht für Grünanlagen

BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - Aktenzeichen IV C 72.69

DRsp Nr. 1996/26426

Erschließungsbeitragspflicht für Grünanlagen

1. Die Beitragspflicht für eine Grünanlage setzt nicht voraus, daß diese Anlage nach Art vieler moderner Siedlungen optisch eindeutig einem gewissen Baugebiet zugeordnet ist. 2. Die Beitragspflicht für eine Grünanlage entfällt, wenn die Anlage nach ihrer Ausdehnung offensichtlich der Bevölkerung der gesamten Gemeinde oder eines ganzen Ortsteils zur Erholung dienen soll oder wenn sie wegen ihres zu geringen Umfanges keinen Erschließungswert hat. 3. Die Ausdehnung des für eine Grünanlage in Anspruch genommenen Erschließungsgebietes ergibt sich aus den örtlichen Umständen, insbesondere auch aus der Größe der Grünanlage. Grundstücke, die weiter als etwa 200 m von der Grünanlage entfernt sind, können zu Beiträgen für die Anlage nicht herangezogen werden.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.