BVerwG - Beschluss vom 18.07.2001
9 B 23.01
Normen:
BauGB § 132 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DÖV 2002, 33
ZMR 2002, 390
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 2373/93
VG Düsseldorf, vom 11.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4349/88

Erschließungsbeitragspflicht; Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Bauausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 9 B 23.01

DRsp Nr. 2006/8774

Erschließungsbeitragspflicht; Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage; Bauausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

»Es ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine gemeindliche Satzungsbestimmung, die für die endgültige Herstellung einer Erschließungsstraße deren Herrichtung mit Unterbau und einer Decke aus Pflaster, Asphalt oder Teer als Mischfläche erfordert, dahin ausgelegt wird, ihr sei nicht zu entnehmen, dass nur eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Bauausführung den Anforderungen genügen soll.«

Normenkette:

BauGB § 132 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.