Erschließungsbeitragspflicht von beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellten Erschließungsanlagen [Teilanlagen]; Erschließungsaufwand für Parkflächen
BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - Aktenzeichen IV C 28.71
DRsp Nr. 2009/19358
Erschließungsbeitragspflicht von beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellten Erschließungsanlagen [Teilanlagen]; Erschließungsaufwand für Parkflächen
1. Eine Parkfläche, die als Parkspur oder Parkstreifen Bestandteil einer Erschließungsstraße ist, ist eine eigene Teilanlage, wenn sie ausschließlich zum Parken bestimmt ist.2. Die Kosten für die Herstellung dieser Parkfläche können auch dann in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen werden, wenn die Parkfläche im Bauprogramm zunächst nicht vorgesehen war, jedoch vor der endgültigen Herstellung der gesamten Straße eingerichtet wurde und nicht auf der Fläche einer bereits endgültig hergestellten anderen Teilanlage der Straße liegt (vgl. das Urteil des Senats vom 16. März 1970 - BVerwG IV C 69.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 35).3. Alte Teilanlagen einer insgesamt (mit allen Teilanlagen) beim Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellten Erschließungsanlage sind auch dann nach dem neuen Beitragsrecht abzurechnen, wenn die Anlieger zur Zeit der Herstellung für solche Anlagen nicht beitragspflichtig waren.
Normenkette:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 3;
Gründe:
I.
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