I.
Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für eine ca. 108 m lange und leicht bogenförmig verlaufende Stichstraße, die über eine 6,5 m breite Fahrbahn, beidseitig 2 m breite Gehwege sowie Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung verfügt. Das Verwaltungsgericht hob den Heranziehungsbescheid mit der Begründung auf, die Stichstraße sei unselbständiger Bestandteil der Straße, von der sie abzweige. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
II.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte den Kläger zu Recht für sein Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der W-Straße als selbständige Erschließungsanlage und nicht lediglich als unselbständigen Bestandteil der Erschließungsanlage "H." herangezogen.
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