OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.08.1998
3 A 1222/92
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
HGZ 1999, 31
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 25.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1533/89

Erschließungsbeitragsrecht: [Un-] Selbständigkeit einer von einer Durchgangsstraße abzweigenden Stichstraße

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.08.1998 - Aktenzeichen 3 A 1222/92

DRsp Nr. 2009/18274

Erschließungsbeitragsrecht: [Un-] Selbständigkeit einer von einer Durchgangsstraße abzweigenden Stichstraße

Zur erschließungsbeitragsrechtlichen (Un-) Selbständigkeit einer von einer Durchgangsstraße abzweigenden Stichstraße.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für eine ca. 108 m lange und leicht bogenförmig verlaufende Stichstraße, die über eine 6,5 m breite Fahrbahn, beidseitig 2 m breite Gehwege sowie Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung verfügt. Das Verwaltungsgericht hob den Heranziehungsbescheid mit der Begründung auf, die Stichstraße sei unselbständiger Bestandteil der Straße, von der sie abzweige. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.

II.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte den Kläger zu Recht für sein Grundstück zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der W-Straße als selbständige Erschließungsanlage und nicht lediglich als unselbständigen Bestandteil der Erschließungsanlage "H." herangezogen.