BVerwG - Urteil vom 06.12.1996
8 C 32.95
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 § 131 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 102, 294
BWGZ 1997, 429
DÖV 1998, 212
DVBl 1997, 499
HGZ 1997, 284
NVwZ 1998, 69
ZKF 1997, 256
ZMR 1997, 200
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 30.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 30/91
OVG Niedersachsen, vom 23.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 5351/92

Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage, Verlust der Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer nicht zum Anbau bestimmten Teilstrecke

BVerwG, Urteil vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 8 C 32.95

DRsp Nr. 1997/3377

Erschließungsbeitragsrecht - Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage, Verlust der Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, Erschließungsrechtliche Selbständigkeit einer nicht zum Anbau bestimmten Teilstrecke

»1. Geht eine zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer einheitlichen öffentlichen Verkehrsanlage in eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke über, verliert diese Straße von da an ihre Qualität als beitragsfähige Anbaustraße, wenn die beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke - erstens - den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit vermittelt und - zweitens - im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung ist.2. Eine beidseitig nicht zum Anbau bestimmte Teilstrecke einer bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straße vermittelt den Eindruck einer gewissen erschließungsrechtlichen Selbständigkeit, wenn sie mehr als 100 m lang ist, und sie ist im Verhältnis zu der Verkehrsanlage insgesamt nicht von lediglich untergeordneter Bedeutung, wenn ihre Ausdehnung jedenfalls ein Fünftel der Ausdehnung der gesamten Verkehrsanlage ausmacht.«

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 1 § 131 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.