OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.02.2005
6 A 11716/04
Normen:
BauGB § 127, § 133, § 133 Abs. 2, § 134, § 134 Abs. 1, § 134 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KStZ 2005, 116
NJW 2005, 3803
NVwZ-RR 2005, 846
Vorinstanzen:
VG Koblenz - 8 K 1977/03.KO - 1.3.2004,

Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Erschließungsaufwand; Erschließungsanlage; Erschlossensein; Verteilung; Aufwandsverteilung; Grundstück; Erschließungsbeitragspflicht;, Entstehen der Beitragspflicht; Berechenbarkeit; Abrechnung; Rechnung; Abrechenbarkeit; Aufwand; beitragsfähiger Aufwand; Beitragspflicht; Kostenermittlung; Aufwandsermittlung; Schlussrechnung; Bauleitung; Honorar; Verjährung; Verjährungsfrist; Festsetzungsfrist; verjährte Forderung; Abschlagszahlung; Abbiegespur; Zuwendung; Zuweisung; Zuschuss; Geschossflächenmaßstab; Grundstücksfläche

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 6 A 11716/04

DRsp Nr. 2009/796

Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Erschließungsaufwand; Erschließungsanlage; Erschlossensein; Verteilung; Aufwandsverteilung; Grundstück; Erschließungsbeitragspflicht;, Entstehen der Beitragspflicht; Berechenbarkeit; Abrechnung; Rechnung; Abrechenbarkeit; Aufwand; beitragsfähiger Aufwand; Beitragspflicht; Kostenermittlung; Aufwandsermittlung; Schlussrechnung; Bauleitung; Honorar; Verjährung; Verjährungsfrist; Festsetzungsfrist; verjährte Forderung; Abschlagszahlung; Abbiegespur; Zuwendung; Zuweisung; Zuschuss; Geschossflächenmaßstab; Grundstücksfläche

Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht auch dann erst mit der Berechenbarkeit des Aufwands, wenn die Gemeinde es versäumt, ihre Gläubiger zur zügigen Rechnungstellung zu veranlassen. Für die Berechenbarkeit des Erschließungsaufwands kommt es nicht darauf an, ob die letzte Rechnung mit einer Restforderung oder - etwa aufgrund überhöhter Abschlagszahlungen - mit einem Guthaben endet.