BVerwG - Urteil vom 16.09.1998
8 C 8.97
Normen:
BauGB § 123 Abs. 2 § 131 Abs. 1 S. 1 § 133 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 395
HGZ 1999, 112
KStZ 1999, 154
NVwZ 1999, 997
UPR 1999, 159
ZfBR 1999, 173
ZKF 1999, 113
ZMR 1999, 68
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Urteil vom 06.09.1995 - 8 K 2738/93.KO,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 19.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 13204/95

Erschließungsbeitragsrecht - :Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB, Selbständigkeit einer Stichstraße, erschlossenes Grundstück, Umfang der Erschließungswirkung, Privatwegenetz auf dem erschlossenen Grundstück

BVerwG, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 8 C 8.97

DRsp Nr. 1999/2031

Erschließungsbeitragsrecht - :Grundstücksbegriff, Erschließungsanlage im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB, Selbständigkeit einer Stichstraße, erschlossenes Grundstück, Umfang der Erschließungswirkung, Privatwegenetz auf dem erschlossenen Grundstück

»Ein insgesamt mehr als 90 000 qm großes Grundstück, auf dem sich ein Hotel und eine Vielzahl von Ferienhäusern befinden und das ein in sich geschlossenes Privatwegesystem aufweist, ist auch dann durch eine öffentliche Anbaustraße erschlossen, wenn es lediglich mit der Breite der Zufahrt an die Straße angrenzt.Private Zufahrten und Wege auf einem Anliegergrundstück, die nur der internen Erreichbarkeit einzelner Teilflächen des Grundstücks oder bestimmter Standorte dienen, nicht aber der Erschließung weiterer Grundstücke, sind keine Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB.Zur Selbständigkeit einer vom Hauptzug der Anbaustraße abzweigenden, insgesamt ca. 90 m langen Stichstraße, wenn diese nach ca. 35 m rechtwinklig abknickt und wenn sie außerdem die einzige Zuwegung zu einem Feriendorf mit einer Vielzahl von Ferienhäusern und einem Hotel darstellt.«

Normenkette:

BauGB § 123 Abs. 2 § 131 Abs. 1 S. 1 § 133 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: