VGH Bayern - Beschluss vom 18.12.2006
6 ZB 05.672
Normen:
BauGB § 125 Abs. 1 ; BauGB § 131 Abs. 1 ; BauGB § 242 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2007, 200
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 03.792

Erschließungsbeitragsrecht - historische Straße (verneint); planerische Deckung; Zu- und Abfahrtsverbot; Erschlossensein nach Bebauungsplan; Buchgrundstück; Heranfahrenkönnen (verneint)

VGH Bayern, Beschluss vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 6 ZB 05.672

DRsp Nr. 2008/2391

Erschließungsbeitragsrecht - historische Straße (verneint); planerische Deckung; Zu- und Abfahrtsverbot; Erschlossensein nach Bebauungsplan; Buchgrundstück; Heranfahrenkönnen (verneint)

»1. Ein bebaubares Buchgrundstück, das mit einem Grundstücksstreifen in Zufahrtsbreite an eine Anbaustraße angrenzt, ist von dieser dennoch nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn der verbindende Grundstücksstreifen durch Bebauungsplan als Teil einer weiteren selbständigen Erschließungsanlage festgesetzt ist, die nach der planerischen Absicht die bebaubaren Grundstücksteile allein erschließen soll. 2. Ein Wohngrundstück ist nicht nach § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen, wenn es zwar an die Anlage angrenzt, jedoch von der Fahrbahn aus nur über eine unbefestigte gewidmete Verkehrsgrünfläche mit einer Tiefe von etwa 12 bis 16 m hinweg betreten werden kann.«

Normenkette:

BauGB § 125 Abs. 1 ; BauGB § 131 Abs. 1 ; BauGB § 242 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen keine Zulassung des Rechtsmittels.

Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ Abs. Nr. ) oder beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel (§ Abs. Nr. ).