VG Düsseldorf, vom 19.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1090/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1640/87
Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und aus mehreren Anlagen bestehender Anlage
BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 - Aktenzeichen 8 C 30.94
DRsp Nr. 1996/28833
Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und aus mehreren Anlagen bestehender Anlage
»1. Ob ein Straßenzug als eine einzelne Erschließungsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild (wie unter anderem Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - UA S. 9 f.).2. Eine Abschnittsbildung ist wegen eines Verstoßes gegen das bundesrechtliche Willkürverbot unzulässig, wenn aufgrund der im Zeitpunkt der entsprechenden gemeindlichen Entscheidung ermittelbaren Daten zu erwarten ist, daß - bei im wesentlichen gleicher Vorteilssituation der einzelnen Grundstücke - die berücksichtigungsfähigen Kosten für die erstmalig endgültige Herstellung eines Abschnitts je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher liegen werden als die des anderen Abschnitts.
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