BVerwG - Urteil vom 07.06.1996
8 C 30.94
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1 § 130 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 101, 225
BWGZ 1996, 763
DÖV 1997, 294
DVBl 1996, 1325
HGZ 1997, 75
KStZ 1997, 132
NVwZ 1998, 67
UPR 1996, 398
ZfBR 1997, 44
ZKF 1996, 279
ZMR 1996, 681
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 19.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 1090/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1640/87

Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und aus mehreren Anlagen bestehender Anlage

BVerwG, Urteil vom 07.06.1996 - Aktenzeichen 8 C 30.94

DRsp Nr. 1996/28833

Erschließungsbeitragsrecht: Abgrenzung zwischen einzelner Erschließungsanlage und aus mehreren Anlagen bestehender Anlage

»1. Ob ein Straßenzug als eine einzelne Erschließungsanlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild (wie unter anderem Urteil vom 22. März 1996 - BVerwG 8 C 17.94 - UA S. 9 f.).2. Eine Abschnittsbildung ist wegen eines Verstoßes gegen das bundesrechtliche Willkürverbot unzulässig, wenn aufgrund der im Zeitpunkt der entsprechenden gemeindlichen Entscheidung ermittelbaren Daten zu erwarten ist, daß - bei im wesentlichen gleicher Vorteilssituation der einzelnen Grundstücke - die berücksichtigungsfähigen Kosten für die erstmalig endgültige Herstellung eines Abschnitts je Quadratmeter Straßenfläche um mehr als ein Drittel höher liegen werden als die des anderen Abschnitts.