I.
Der Kläger wurde als Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks zu Erschließungsbeiträgen für zwei Anbaustraßen und einen Wohnweg herangezogen. Seine Klage auf Teil-Aufhebung hatte in erster Instanz Erfolg, wurdejedoch in der Berufungsinstanz abgewiesen.
II.
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