OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.06.1996
3 B 2735/95
Normen:
BauGB § 34; BauGB § 35; BauGB § 131 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 1997, 173
Gemeindehaushalt 1998, 87
NVwZ-RR 1997, 66
ZKF 1997, 13
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 01.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 740/95

Erschließungsbeitragsrecht: Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung trotz fehlender beitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit, Maß der Tiefenbegrenzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.06.1996 - Aktenzeichen 3 B 2735/95

DRsp Nr. 2009/18232

Erschließungsbeitragsrecht: Anwendung der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung trotz fehlender beitragsrechtlich relevanter Ausnutzbarkeit, Maß der Tiefenbegrenzung

1. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung findet auch Anwendung, wenn dem Grundstück ab einer gewissen Tiefe eine erschließungsbeitragsrechtlich relevante Ausnutzbarkeit fehlt, weil dort der Außenbereich beginnt. 2. Für das zulässige Maß der Tiefenbegrenzung kommt es auf die ortsübliche Tiefe der Baugrundstücke an, nicht auf die innerhalb des Verteilungsgebietes bestehenden Verhältnisse.

Normenkette:

BauGB § 34; BauGB § 35; BauGB § 131 Abs. 1;

Gründe:

Der Beklagte dürfte das Grundstück des Antragstellers bis zu einer Tiefe von 50 m zu Recht als erschlossen i.S. v. § 131 Abs. 1 angesehen haben. Das VG hat mit dem für die Aussetzung der Vollziehung geltenden Maßstab überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen, nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen seien jene Teile des Grundstücks des Antragstellers, die dem Außenbereich zuzuordnen seien. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Im Ansatz ist mit dem VG allerdings davon auszugehen, daß erschlossene Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilflächen an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nicht beteiligt sind.