Der Beklagte dürfte das Grundstück des Antragstellers bis zu einer Tiefe von 50 m zu Recht als erschlossen i.S. v. § 131 Abs. 1 angesehen haben. Das VG hat mit dem für die Aussetzung der Vollziehung geltenden Maßstab überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen, nicht durch die abgerechnete Erschließungsanlage erschlossen seien jene Teile des Grundstücks des Antragstellers, die dem Außenbereich zuzuordnen seien. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Im Ansatz ist mit dem VG allerdings davon auszugehen, daß erschlossene Grundstücke mit ihren von der Erschließung nicht mehr betroffenen Teilflächen an der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nicht beteiligt sind.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|