BVerwG - Urteil vom 25.02.1994
8 C 14.92
Normen:
BBauG § 130 Abs. 2 S. 2; BBauG § 131 Abs. 1; BauGB § 125 Abs. 3 Nr. 1; BauGB § 127 Abs. 2; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 95, 176
Buchholz 406.11 § 130 BauGB Nr. 40
BWGZ 1994, 394
DÖV 1995, 37
DVBl 1994, 812
HGZ 1994, 303
KStZ 1995, 33
NVwZ 1994, 913
UPR 1995, 37
ZfBR 1994, 187
ZKF 1994, 206
ZMR 1994, 433
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 10.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 3860/90

Erschließungsbeitragsrecht: Begriff beitragsfähige Erschließungsanlage, Erschließungseinheit, Funktionelle Abhängigkeit der einzelnen selbständigen Erschließungsstraßen

BVerwG, Urteil vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 8 C 14.92

DRsp Nr. 1994/2382

Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage", Erschließungseinheit, Funktionelle Abhängigkeit der einzelnen selbständigen Erschließungsstraßen

1. Die dem Vorliegen einer Erschließungseinheit vorausgesetzte funktionelle Abhängigkeit einer selbständigen Nebenstraße von einer Hauptstraße kann nicht schon angenommen werden, wenn die durch weitere Straßen mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde verbundene Nebenstraße außer dem quantitativ überwiegenden Verkehr mit Personen- und kleineren Lastwagen auch den von einzelnen der durch sie erschlossenen Grundstücke ausgelosten Schwerlastverkehr aufzunehmen hat und dieser aus tatsächlichen Gründen sachgerecht nur über die Hauptstraße abgewickelt werden kann (im Anschluß u. a. an Urteil vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 26.84 - BVerwGE 72, 143 [150 f.]). 2. Mehrere selbständige Sackgassen, die jeweils von der gleichen (Haupt-)Straße abzweigen, bilden mangels funktioneller Abhängigkeit voneinander keine Erschließungseinheit und können deshalb nicht mit der (Haupt-) Straße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefaßt werden.