VGH Bayern - Urteil vom 22.11.1985
23 B 83 A.2659
Normen:
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 15; BBauG § 9 Abs. 4; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 5 Abs. 1 S. 1; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 91 Abs. 1 Nr. 5; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 91 Abs. 3;
Fundstellen:
BayVBl 1986, 756
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 07.09.1983 - Vorinstanzaktenzeichen W 2 K 81 A.0507

Erschließungsbeitragsrecht: Begriffe der Grünfläche im BBauG und in der BayBO

VGH Bayern, Urteil vom 22.11.1985 - Aktenzeichen 23 B 83 A.2659

DRsp Nr. 2009/18113

Erschließungsbeitragsrecht: Begriffe der "Grünfläche" im BBauG und in der BayBO

1. Eine durch Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG getroffene Festsetzung "private Grünfläche" schließt die Bebaubarkeit der davon erfaßten Fläche grundsätzlich aus. 2. Dagegen handelt es sich bei "Grünflächen" im Sinne des Art 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO auch dann nur um nicht überbaubare Teilflächen im ganzen bebaubarer Grundstücke, wenn sie gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 BayBO in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BBauG im Bebauungsplan "festgesetzt" und dort irrtümlich als "private Grünflächen" bezeichnet werden.

I. Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würsburg vom 7. September 1983, Nr. W 2 K 81 A. 0507, wird abgeändert und erhält folgende Passung:

"1. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 1979 über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von zusammen 4.218,_ DM wird aufgehoben, soweit darin Beiträge für die Wasserversorgungseinrichtung von mehr als 81,75 DM. und für die Entwässerungseinrichtung von mehr als 272,50 DM festgesetzt wurden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Beklagte elf Zwölftel und die Klägerin ein Zwölftel zu tragen.