I. Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Würsburg vom 7. September 1983, Nr. W 2 K 81 A. 0507, wird abgeändert und erhält folgende Passung:
"1. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 1979 über die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die öffentliche Entwässerungseinrichtung in Höhe von zusammen 4.218,_ DM wird aufgehoben, soweit darin Beiträge für die Wasserversorgungseinrichtung von mehr als 81,75 DM. und für die Entwässerungseinrichtung von mehr als 272,50 DM festgesetzt wurden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens hat die Beklagte elf Zwölftel und die Klägerin ein Zwölftel zu tragen.
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