VGH Bayern - Urteil vom 17.05.1996
6 B 93.2355
Normen:
AO § 119 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 2; AO § 157 Abs. 2 S. 2; BauGB § 131 Abs. 3; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa;
Fundstellen:
BayVBl 1996, 664
NVwZ-RR 1997, 731
ZMR 1996, 457
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 92.2918

Erschließungsbeitragsrecht: Bestimmtheit des Beitragsbescheids bei Belastung einer Grundstücksteilfläche, Artzuschlag

VGH Bayern, Urteil vom 17.05.1996 - Aktenzeichen 6 B 93.2355

DRsp Nr. 2009/18228

Erschließungsbeitragsrecht: Bestimmtheit des Beitragsbescheids bei Belastung einer Grundstücksteilfläche, Artzuschlag

1. Es ist nur dann erforderlich, im schriftlichen Abgabenbescheid die genaue Lage der belasteten Teilfläche durch Beifügen eines Plans oder durch wörtliche Beschreibung festzulegen, wenn lediglich auf diese Weise die notwendige Bestimmtheit erreicht werden kann und nur so in der Sache liegende Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Widersprüchlichkeiten ausgeräumt werden können. 2. Es ist mit dem Gebot des § 131 Abs. 3 BauGB zu vereinbaren, wenn der Satzungsgeber im Fall des unbeplanten Bereichs, der tatsächlich als allgemeines Wohngebiet oder Mischgebiet einzustufen ist, davon absieht, einen Artzuschlag - ausgerichtet an gewerblicher Nutzung - allgemein vorzusehen.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 119 Abs. 1; AO § 157 Abs. 1 S. 2; AO § 157 Abs. 2 S. 2; BauGB § 131 Abs. 3; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. aa;