OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 25.09.1998
3 B 1477/96
Normen:
BauGB § 130; BBauG § 130; StVO § 42 Abs. 4a;
Fundstellen:
Gemeindehaushalt 2001, 33
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 03.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 291/96

Erschließungsbeitragsrecht: Bestimmung des Abrechnungsraums, Natürliche Betrachtungsweise und überschlägige Neuberechnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 25.09.1998 - Aktenzeichen 3 B 1477/96

DRsp Nr. 2009/18275

Erschließungsbeitragsrecht: Bestimmung des Abrechnungsraums, Natürliche Betrachtungsweise und überschlägige Neuberechnung

1. Ausbau eines durch Zeichen 325 zu § 42 Abs. 4a StVO begrenzten verkehrsberuhigten Bereichs. 2. Bestimmung des Abrechnungsraums (Mehrheit von Erschließungsanlagen oder Abschnitt). 3. Natürliche Betrachtungsweise. 4. Verkehrsberuhigungskonzept und Bauprogramm als untaugliche, da für den unbefangenen Beobachter vor Ort nicht wahrnehmbare Beurteilungskriterien der Längenausdehnung einer Erschließungsanlage. 5. Überschlägige Neuberechnung des Erschließungsbeitrags im Aussetzungsverfahren.

Normenkette:

BauGB § 130; BBauG § 130; StVO § 42 Abs. 4a;

Gründe:

Zwar ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin beizupflichten, daß der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Abrechnungsraum durch "örtlich erkennbare Merkmale" begrenzt ist, die für sich betrachtet eine Abschnittsbildung nach § 130 BauGB/BBauG gestatten (wird ausgeführt).