VGH Bayern - Beschluss vom 05.12.2001
6 ZS 01.116
Normen:
BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 5a Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 S 00.3871

Erschließungsbeitragsrecht: Beurteilungsmaßstab für die erschließungsrechtliche Notwendigkeit einer öffentlichen Grünanlage

VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 6 ZS 01.116

DRsp Nr. 2009/18367

Erschließungsbeitragsrecht: Beurteilungsmaßstab für die erschließungsrechtliche Notwendigkeit einer öffentlichen Grünanlage

Die Frage nach dem Beurteilungsmaßstab für die erschließungsrechtliche Notwendigkeit einer öffentlichen Grünanlage gem. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB i.V.m. Art. 5a Nr. 2 KAG ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht abschließend beantwortbar.

I. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Unter Abänderung von Ziffer IV. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2000 wird der Streitwert im ersten Rechtszug bis zum Zeitpunkt der Verbindung für jedes Verfahren auf 9.497,55 DM und ab Verbindung auf insgesamt 9.497,55 DM sowie für das Zulassungsverfahren auf 9.497,55 DM festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 127 Abs. 2 Nr. 4; KAG (Kommunalabgabengesetz Bayern) Art. 5a Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2; VwGO § 146 Abs. 4;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg.