Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der für das Flurstück C. des Antragstellers festgesetzte Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "B." der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat nach §
Die Auffassung des Antragstellers, bei der Ermittlung der Beitragsfläche seines Buchgrundstücks seien sowohl die Grundfläche des im einschlägigen Bebauungsplan Nr. D.- 1. Änderung - quer über sein Grundstück festgesetzten Immissionsschutzstreifens (ca. 900 qm) als auch die Teilfläche seines Grundstücks zwischen diesem und der Bundesstraße 70 (ca. 2.400 m 2;) in Abzug zu bringen, ist unzutreffend.
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