OVG Niedersachsen - Beschluss vom 16.02.2004
9 ME 112/03
Normen:
BauGB § 129; BauGB § 130; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2004, 606
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 21.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 210/03

Erschließungsbeitragsrecht: Einrechnung der Grundfläche eines Lärmschutzstreifens

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.02.2004 - Aktenzeichen 9 ME 112/03

DRsp Nr. 2009/18441

Erschließungsbeitragsrecht: Einrechnung der Grundfläche eines Lärmschutzstreifens

Die Grundfläche eines Lärmschutzstreifens, der im Bebauungsplan als eine ein Meter breite Lärmschutzwand mit einem beiderseits davon anzulegenden jeweils 5,40 m breiten Pflanzstreifen festgesetzt ist, muss bei der Ermittlung des Erschließungsbeitrages nicht von vornherein in Abzug gebracht werden.

Normenkette:

BauGB § 129; BauGB § 130; BauGB § 131 Abs. 1; BauGB § 133 Abs. 1; BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der für das Flurstück C. des Antragstellers festgesetzte Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage "B." der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Die Auffassung des Antragstellers, bei der Ermittlung der Beitragsfläche seines Buchgrundstücks seien sowohl die Grundfläche des im einschlägigen Bebauungsplan Nr. D.- 1. Änderung - quer über sein Grundstück festgesetzten Immissionsschutzstreifens (ca. 900 qm) als auch die Teilfläche seines Grundstücks zwischen diesem und der Bundesstraße 70 (ca. 2.400 m 2;) in Abzug zu bringen, ist unzutreffend.