VGH Bayern - Urteil vom 10.08.2000
6 B 95.3999
Normen:
BauGB § 127; BauGB § 128; BauGB § 130; BauGB § 131;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 12.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen W 11 K 94.828

Erschließungsbeitragsrecht: Enumerative Aufzählung der Erschließungsbeitragstatbestände in § 127 Abs. 2 BauGB, Verteilung des Aufwandes für Linksabbiegespuren, Erschließungsfunktion bei gelegentlicher Überflutung einer Straße

VGH Bayern, Urteil vom 10.08.2000 - Aktenzeichen 6 B 95.3999

DRsp Nr. 2009/18309

Erschließungsbeitragsrecht: Enumerative Aufzählung der Erschließungsbeitragstatbestände in § 127 Abs. 2 BauGB, Verteilung des Aufwandes für Linksabbiegespuren, Erschließungsfunktion bei gelegentlicher Überflutung einer Straße

1. Zur Möglichkeit der Verteilung des Aufwandes für Linksabbiegespuren auf nur mittelbar erschlossene Grundstücke. 2. Gelegentliche Hochwasserüberflutungen berühren weder die Erschließungsfunktion einer Straße noch begründen sie eine funktionelle Abhängigkeit der Straßen in einer Erschließungseinheit. 3. Für andere als die in § 127 Abs. 2 BauGB aufgezählten Erschließungsanlagen können Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden.

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klagepartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 127; BauGB § 128; BauGB § 130; BauGB § 131;

Gründe:

I.